Gesamte neue Satzung am 18.07.2021 von der Mitgliederversammlung beschlossen:
§ 1 - Name, Sitz und Zugehörigkeit
1.) Der Verein führt den Namen Schwarzwaldverein Gechingen mit dem Zusatz „eingetragener Verein“, in der verkürzten Form „e.V.“
2.) Der Sitz des Vereins ist Gechingen.
3.) Der Verein gehört dem Schwarzwaldverein e.V. – Hauptverein in Freiburg als selbständiges Mitglied gemäß der Satzung des Hauptvereins an.
§ 2 - Wesen und Ziele
1.) Die Aufgaben des Vereins bestehen insbesondere in
a) der Förderung des Wanderns, auch in verschiedenen Formen
b) dem Natur- und Landschaftsschutz
c) der Einrichtung, Markierung und Instandhaltung von Wanderwegen
d) der Heimatpflege und Kultur
e) der Pflege der Jugendarbeit und des Jugendwanderns
f) der Familienarbeit
g) dem Wintersport
2.) Der Schwarzwaldverein dient den Menschen ohne Ansehen von Herkunft, Geschlecht, Weltanschauung und Religion. Er ist parteipolitisch nicht gebunden.
3.) Mit gleichgerichteten ausländischen Vereinigungen und deren Mitgliedern will er im Geist der Völkerverständigung Verbindung pflegen.
§ 3 - Gemeinnützigkeit
1.) Mit ihrer Tätigkeit verfolgt der Verein ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung.
2.) Etwaige Gewinne und die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
3.) Keine Person darf durch Ausgaben, die den Zwecken der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
4.) Der Verein kann aktiven Mitgliedern, die in besonderer Weise bei den satzungsgemäßen, gemeinnützigen und ideellen Aufgaben des Vereins mitarbeiten, eine Ehrenamtspauschale im Rahmen des § 3 Nr. 26a EStG vergüten. Diese Vergütung unterliegt der Aufzeichnungspflicht.
5.) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 4 - Mitglieder
1.) Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen, Firmen sowie nicht rechtsfähige Organisationen und Dienststellen werden. Die Mitgliedschaft setzt eine Beitrittserklärung voraus. Über die Aufnahme eines Mitglieds entscheidet der Vorstand.
2.) Alle Mitglieder des Vereins sind zugleich mittelbare Mitglieder des Hauptvereins ohne Stimmrecht und direkte Beitragspflicht gegenüber dem Hauptverein.
3.) Eine Mitgliedschaft ist als Einzelmitglied oder als Fördermitglied möglich. Eltern können mit ihren Kindern bis zum vollendeten 27. Lebensjahr in Familienmitgliedschaft beitreten und zahlen den Familienbeitrag. 4.) Die Mitglieder des Vereins sind zur Teilnahme an Veranstaltungen des Hauptvereins und der anderen Mitgliedsvereinen des Hauptvereins sowie zur Nutzung deren Einrichtungen und Vergünstigungen berechtigt.
§ 5 - Beiträge
1.) Der Verein verlangt von seinen Mitgliedern einen Mitgliedsbeitrag, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung beschlossen wird. Der Mitgliedsbeitrag setzt sich zusammen aus dem Beitragsanteil für den Verein und dem Beitragsanteil für den Hauptverein, dessen Höhe von den Delegierten in der Hauptversammlung des Hauptvereins beschlossen wird.
2.) Der Mitgliedsbeitrag ist bis zum 31.03. jährlich fällig.
§ 6 - Vereinsorgane
Die Vereinsorgane sind
1.) die Mitgliederversammlung
2.) der Vorstand
§ 7 - Mitgliederversammlung
1.) Die jährliche ordentliche Mitgliederversammlung wird in den ersten sechs Monaten des Geschäftsjahres durch einen der Vorsitzenden einberufen. Die Einladung zur Mitglieder-versammlung muss mindestens zwei Wochen vorher im Gemeindemitteilungsblatt mit Angabe der Tagesordnung bekanntgegeben werden.
2.) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss abgehalten werden, wenn sie dem Vorstand aus dringenden Gründen erforderlich erscheint oder wenn der zehnte Teil der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe fordert.
3.) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
4.) In die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung sind mindestens folgende Punkte aufzunehmen:
a) Entgegennahme des
i. Jahres- und Rechenschaftsberichtes des Vorstandes
ii. Berichts der Rechnungsprüfer
b) Entlastung des Vorstandes
c) soweit erforderlich,
i. Festsetzung und Änderung der Satzung
ii. Wahl der Vorstandsmitglieder
iii. Wahl von 2 Rechnungsprüfer
d) Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes und der Mitglieder
5.) Über jede Sitzung der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Vorsitzenden (Versammlungsleiter) und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 8 - Vorstand
1.) Der Verein wählt durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren einen Vorstand. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtsperiode aus, so wird ein Ersatzmitglied für die Dauer der restlichen Amtszeit gewählt. In den Vorstand können nur Mitglieder gewählt werden. Der Vorstand besteht aus mindesten zwei bis höchstens drei gleichberechtigten Vorsitzenden (*), dem Schriftführer (*), dem Kassenverwalter, dem Wegewart, dem Wanderwart (*), dem Naturschutzwart, dem Fachwart für Öffentlichkeitsarbeit (*), dem Waldwart (*), dem Fachwart für Heimatpflege und dem Hüttenwart. Dazu kommt bei Bestehen einer Jugendgruppe der von der Jugendgruppe gewählte Jugendleiter. Weiter entsendet die Abteilung „Arbeitskreis Heimatgeschichte“ bis zu zwei Vertreter in den Vorstand des Vereins. Der Vorsitzende des Arbeitskreis Heimatgeschichte ist auch der Fachwart für Heimatpflege. Außerdem gehören dem Vorstand an: ein Jugendwart und bis zu 6 stimmberechtigte Beisitzer.
2.) Die mit einem Stern gekennzeichneten Vorstandsmitglieder (davon zwei Vorstandsvorsitzende) und bis zu 3 Beisitzer werden an ungeraden Jahren gewählt, die restlichen Vorstandsmitglieder an geraden Jahren.
3.) Bis zu 2 Ämter können in Personalunion versehen werden.
4.) Vorstand im Sinne des §26 BGB sind die Vorsitzenden. Jeder ist für sich alleine vertretungsberechtigt.
5.) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch Satzung einem anderen Vereinsorgan obliegen. Neben der Vertretung des Vereins hat der Vorstand die laufenden Geschäfte zu führen.
6.) Der Vorstand kann zur Erledigung bestimmter Vereinsaufgaben Ausschüsse bilden.
7.) Der Vorstand bzw. die Ausschüsse sind beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstands- bzw. Ausschussmitglieder anwesend sind.
8.) Über jede Sitzung des Vorstandes und der Ausschüsse werden Protokolle gefertigt, die vom Leiter der Sitzungen und dem Protokollführer unterschrieben werden.
9.) Jugendleiter werden durch die Jugendgruppen gewählt. Sie müssen durch den Vorstand des Vereins bestätigt werden. Jugendleiter haben Sitz und Stimme im Vorstand.
10.) Die Vorstandsämter sind Ehrenämter. Die Vorstandsmitglieder haben lediglich Anspruch auf Ersatz von Auslagen, die bei ihrer Tätigkeit für den Verein entstanden sind.
§ 9 - Rechnungsführung
1.) Die Rechnung wird nach den Regeln der kaufmännischen Buchführung geführt. Ausgaben bedürfen der Zustimmung und Anweisung eines der Vorsitzenden nach §26 BGB oder des Kassenverwalters.
2.) Der Kassenverwalter überwacht die Rechnungsführung und ist für diese verantwortlich. Auf Verlangen berichtet er dem Vorstand über den Stand der Rechnung und des Vermögens.
3.) Der Kassenverwalter berichtet der Mitgliederversammlung durch einen von ihm zu fertigenden Kassenbericht.
§ 10 - Rechnungsprüfer
1) Aufgabe der Rechnungsprüfer ist die rechnerische Überprüfung der Haushaltsführung des Vereins, sowie die Berichterstattung der Mitgliederversammlung hierüber.
2) Rechnungsprüfer können allein natürliche Personen sein, die Mitglied im Verein und volljährig sind. Sie dürfen nicht dem Vorstand angehören.
3) Die Wahl von zwei Rechnungsprüfern erfolgt durch die Mitgliederversammlung für jeweils
§ 11 - Abteilungen
1) Innerhalb des Vereins können gesonderte Abteilungen gegründet werden. Über die Notwendigkeit der Abteilungsgründung und der Abteilungsauflösung entscheidet der Vorstand des Vereins.
2) Jede Abteilung hat die in der Satzung und den Ordnungen des Vereins enthaltenen Vorgaben zu beachten. Abteilungen sind an die Beschlüsse des Vorstandes sowie der Mitgliederversammlung gebunden.
3) Abteilungen wählen einen eigenen Abteilungsvorstand. Dieser besteht zumindest aus einem Vorsitzenden, einem 2. Vorsitzenden als dessen Stellvertreter, einem Schriftführer und einem Kassenverwalter. Soweit es die Abteilungen für erforderlich halten, können sie selbständig weitere Ämter innerhalb der Abteilung einrichten.
4) Der Vorsitzende einer Abteilung und sein Stellvertreter haben im Vorstand des Vereins volles Stimmrecht. Dieses kann auch auf ein anderes Vereinsmitglied übertragen werden.
5) Jede Abteilung muss mindestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung eine Abteilungs- versammlung durchführen, für welche dieselben Reglungen wie für eine Mitgliederversammlung gelten.
6) Bei Abstimmungen und Wahlen in der Abteilung haben nur Abteilungsmitglieder Stimmrecht.
7) Die Regelungen über den Vorstand des Vereins - § 8, Punkte 3 und 6 ff. –, die Rechnungsführung - § 9 – und die Rechnungsprüfer - §10 - gelten entsprechend auch für die Abteilungen.
8) Abteilungen können für sich einen Abteilungsbeitrag erheben.
9) Spenden und Zuweisungen zugunsten der Abteilung werden von ihr selbstverantwortlich und ausschließlich im Sinne ihrer gemeinnützigen Aufgaben und Ziele eingesetzt.
§ 12 - Arbeitskreis Heimatgeschichte
Die in § 2, Abs. 1d) festgelegte Aufgabe „Heimatpflege und Kultur“ wird in besonderem Maße von der Abteilung „Arbeitskreis Heimatgeschichte“ wahrgenommen.
1) Der Arbeitskreis Heimatgeschichte bildet eine selbständige Abteilung innerhalb des Vereins.
2) Die Aufgaben und Ziele dieser Abteilung sind insbesondere:
a) Einrichten und Betreiben eines Heimatmuseums
b) Betreuung der Ortsarchive
c) Zusammenarbeit mit der Schule, um den Schülern den Gedanken der Heimatpflege nahezubringen
§ 13 - Rechte der Mitglieder
1.) Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Stimmberechtigt sind alle erschienenen volljährigen Mitglieder.
2.) Bei Wahlen genügt die relative Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Wahlvorschlag als abgelehnt. Wahlen werden auf Antrag von mindestens einem anwesenden Stimmberechtigten geheim durchgeführt. In den Vorstand können nur volljährige Mitglieder gewählt werden.
3.) Bei allen Abstimmungen, die nach dieser Satzung vorzunehmen sind, entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Bei Abstimmungen werden die Stimmen offen abgegeben, sofern nicht mit Mehrheit eine geheime Stimmabgabe beschlossen wird. Eine Beschlussfassung hierfür kann jeder Stimmberechtigte beantragen.
4.) Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder in einer Mitgliederversammlung.
§ 14 - Ehrenmitglieder/Ehrenvorsitzende
1) Mitglieder des Vereins, die sich im Sinne der Vereinszwecke besonders verdient gemacht haben, können durch die Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern des Vereins ernannt werden.
2) Der Verein kann durch Beschluss des Vorstandes einen Vorsitzenden für seine besonderen, langjährigen Verdienste zum Ehrenvorsitzenden ernennen. Die Ernennung erfolgt im Rahmen einer Mitgliederversammlung.
3) Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende bleiben ordentliche Mitglieder, können jedoch von der Beitragszahlung an den Verein, nicht aber gegenüber dem Hauptverein, befreit werden.
§ 15 - Beginn und Ende der Mitgliedschaft
1.) Die Mitgliedschaft beginnt mit der Aufnahme durch den Vorstand des Vereins. Die Aufnahme kann ohne die Angabe eines Grundes abgelehnt werden. Mit der Aufnahme unterwirft sich das Mitglied der Satzung einschließlich der jeweils gültigen Datenschutzordnung und allen erlassenen Anordnungen.
2.) Ein Mitglied kann nur zum Schluss eines Kalenderjahres aus dem Verein austreten. Der Austritt muss schriftlich bis zum 1. Dezember beim Vorstand des Vereins vorliegen.
3.) Schädigt ein Mitglied das Vereinswohl erheblich oder bleibt es trotz wiederholter, schriftlicher Mahnung mit der Zahlung des Jahresbeitrages im Rückstand, so kann es durch den Vorstand des Vereins, vorbehaltlich einer Berufung an die Mitgliederversammlung, ausgeschlossen werden.
4.) Gegen den Ausschluss kann das Mitglied Berufung an die Mitgliederversammlung des Vereins einlegen. Die Berufungsfrist beträgt einen Monat.
5.) Vor der Entscheidung über die Berufung muss das Mitglied ausreichend Gelegenheit zu seiner Rechtfertigung haben.
§ 16 - Datenschutz und Persönlichkeitsrechte
1.) Mit der Aufnahme als Mitglied nimmt der Verein personenbezogene Daten auf, die in einem EDV-System gespeichert und verarbeitet werden.
2.) Die personenbezogenen Daten werden durch organisatorische und technische Maßnahmen von der Kenntnisnahme Dritter geschützt.
3.) Näheres regelt eine Datenschutzordnung, die vom Vorstand verabschiedet und gegebenenfalls aktualisiert wird.
§ 17 Fusion und Verschmelzung
1) Der Verein kann mit einem anderen steuerbegünstigten Verein fusionieren oder verschmelzen. Voraussetzung dafür ist ein Beschluss der Mitgliederversammlung mit Dreiviertel-Mehrheit. Zeitpunkt und Tagesordnung dieser Versammlung sind dem Präsidenten des Hauptvereins mindestens vier Wochen vorher schriftlich anzuzeigen.
2) Bei Fusion sind die einschlägigen Vorgaben des BGB, bei Verschmelzung die des UmwG zu beachten.
§ 18 - Auflösung
1.) Der Verein kann sich zum Schluss eines Kalenderjahres nur auflösen, wenn eine eigens für diesen Zweck einberufene Mitgliederversammlung, in der mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sein muss, mit Dreiviertel-Mehrheit die Auflösung beschließt. Zeitpunkt und Tagesordnung dieser Versammlung sind dem Präsidenten des Hauptvereins mindestens vier Wochen vorher schriftlich anzuzeigen.
2.) Sollte in der zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung wegen fehlender Teilnehmer eine Auflösung nicht möglich sein, ist innerhalb der nächsten 6 Wochen eine weitere außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Auflösung des Vereins kann dann mit Dreiviertel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Auch diese Versammlung ist dem Präsidenten des Hauptvereins rechtzeitig anzuzeigen.
3.) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Gechingen, die es unmittelbar und ausschließlich für den Naturschutz und die Heimatpflege zu verwenden hat.
§ 19 - Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 20 - Inkrafttreten der Satzung
1.) Diese Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
2.) Zu diesem Zeitpunkt treten alle bisherigen Satzungsbestimmungen außer Kraft.
Diese Fassung der Satzung wurde am 18. Juli 2021 in einer Mitgliederversammlung beschlossen und am xx. Monat 20xx unter Aktenzeichen VR 335 in das Vereinsregister eingetragen.